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Richtlinien der Elektrogemeinschaft
der Kleingartenanlage „Lindauer Straße“
Zuletzt geändert durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 15.02.2013
1. Grundsätzliches
1.1. Die gesamte Stromversorgung der Kleingartenanlage
„Lindauer Straße“ benötigt eine vom Gesamtverein rechtlich unabhängige Stromgemeinschaft mit eigenen Richtlinien.
Zu diesem Zwecke bilden die Stromabnehmer
der Kleingartenanlage „Lindauer Straße“ eine Elektrogemeinschaft
und wählen zu ihrer Vertretung einen Elektroausschuss
1.2. Die Stromgemeinschaft führt den Namen
„Elektrogemeinschaftder Kleingartenanlage „Lindauer Straße“.
Die Elektrogemeinschaft hat ihren Sitz in Augsburg.
Zahlungs-und Erfüllungsort ist Augsburg.
1.3. Der Zweck der Elektrogemeinschaft ist die Stromversorgung der gesamten Kleingartenanlage„Lindauer Straße“ sicherzustellen, zu betreiben, zu verwalten und abzurechnen.
1.4. Die eigenen Richtlinien regeln die speziellenAufgaben, die Verwaltung und das Verfahren innerhalb der Elektrogemeinschaft. Soweit sie diesen Richtlinien nicht entgegenstehen, sind die gültigen Regelungen (Satzung, Geschäftsordnung), insbesondere die für den Anlagenausschuss, analog anzuwenden. Diese sind u.a. die Vorgaben für das Geschäftsjahr, die Wahlen des Elektroausschusses und des Revisors, dasVerfahren bei Abstimmungen, die Leitung der Versammlungen, Entschädigungen und Auslagen.
1.5. Die Elektrogemeinschaft unterrichtet den Anlagenausschuss der Kleingartenanlage „Lindauer Straße“ über getroffene Entscheidungen, geplante Vorhaben usw. Durch entsprechende Maßnahmen der Elektrogemeinschaft dürfen die Rechte der Kleingartenanlage „Lindauer Straße“nicht beeinträchtigt werden.
1.6. Die „Elektrogemeinschaft der Kleingartenanlage Lindauer Straße kann nur durch eine für diesen Zweck einberufene Hauptversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung sind mindestens 75% Ja-Stimmen, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung der Elektrogemeinschaft wird durch den amtierenden Elektroausschuss abgewickelt.
2 . Mitglieder
2.1. Ab Inkrafttreten des Unterpachtvertrages mit der "Kleingartenanlage Lindauer Straße" wird der Pächter Mitglied der Elektrogemeinschaft. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Unterpachtvertrages, spätestens mit dem Tag vor der Gartenübernahme durch den Nachpächter.
2.2. Der Gartenpächter ist verpflichtet seine Elektroinstallation in einwandfreiem Zustand zu halten. Mängel und Beschädigungen sind umgehend dem Elektroausschuss zu melden. Elektrische Geräte dürfen nur in einem technisch einwandfreien Zustand betrieben werden.
2.3. Für alle elektrischen Installationen nach der Zählertafel ist der jeweilige Gartenpächter selbst verantwortlich. Die Installationen müssen den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Energieversorgers entsprechen.
2.4. Die freiwillige Mitarbeit (privat) des Elektrofachwartes kann in Anspruch genommen werden; die dabei anfallenden Material- und Arbeitszeitkosten sind direkt mit dem Elektrofachwart abzurechnen.
2.5. Zur Überprüfung, Wartung, Instandsetzung der Zuleitung, Verteiler und Zähler sowie zur Ablesung des Zählerstandes muss dem Elektroausschuss oder deren Beauftragten in jedem Fall Zugang gewährt werden.
3. Organe der Elektrogemeinschaft
3.1. Die Hauptversammlung
3.2. der Elektroausschuss
3.3. die Revision
4. Die Hauptversammlung
4.1. Die Hauptversammlung der Elektrogemeinschaft ist mindestens einmal jährlich, in der Regel am Tag der Jahreshauptversammlung der "Kleingartenanlage Lindauer Straße", einzuberufen.
4.2. Unter Angabe der Tagesordnung hat die Einladung an die Mitglieder spätestens vier Wochen vor dem Tage der Versammlung durch Aushang an den Anschlagtafeln und auf der Homepage der Kleingartenanlage zu erfolgen.
4.3. Für Änderungen der Richtlinien ist eine 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4.4. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen (Akklamation). Eine schriftliche Abstimmung erfolgt, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Elektrogemeinschaft dies fordert.
4.5. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
5. Der Elektroausschuss
5.1. Der Elektroausschuss setzt sich zusammen aus:
1.Vorstand
Stellvertreter des Vorstands
Kassier
Schriftführer
Mindestens einem Elektrofachwart
5.2. Elektroausschusssitzungen werden nach Bedarf abgehalten.
Es gilt eine Einberufungsfrist von einer Woche.
5.3. Ein Beauftragter des Anlagenausschusses der Kleingartenanlage ist berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen
(ohne Stimmrecht).
5.4. Der 1. Vorstand vertritt die Elektrogemeinschaft nach innen und außen. Er gewährleistet eine ordnungsgemäße Stromversorgung.
Er trifft in Notfällen oder bei Gefahr die nötigen Maßnahmen.
5.5. Der Elektrofachwart (Elektrofachmann) leitet, überwacht oder führt Arbeiten (Pflege, Wartung, Instandsetzung, Erneuerung oder Erweiterung) an der Stromversorgung selbsttätig durch.
Die Verantwortung für die Stromversorgung endet an der plombierten Zählertafel des einzelnen Gartenpächters.
5.6. Der Elektroausschuss ist Ansprechpartner für jeden Stromabnehmer und für alle Belange der elektrischen Versorgung. Er entscheidet über alle Fragen, Maßnahmen, Vorhaben, Planungen usw. die sich aus der Stromversorgung der Kleingartenanlage
„Lindauer Straße“ ergeben.
5.7. Sämtliche elektrischen Einrichtungen (Kabel, Zähler, Schaltschränke, Lampen, usw.) sind bis zum verplombten Stromzähler dem Verantwortungsbereich des Elektroausschusses zuzuordnen.
Dies gilt auch für Stromzähler und elektrische Einrichtungen (Geräteschuppen, Toiletten, Biotop usw.) der Kleingartenanlage Lindauer Straße.
5.8. Der Elektroausschuss beschließt die vom Mitglied zu tragenden Kosten; setzt die Höhe der Vorauszahlung fest und fertigt die Rechnung. Zum Abschluss des Geschäftsjahres erstellt er einen Kassenbericht.
6. Kosten und Abrechnung
6.1. Sämtliche in der Kleingartenanlage Lindauer Straße anfallenden Aufwendungen für die Bereitstellung des Stromes und den damit verbundenen Arbeits- und Verwaltungskosten sind von allen Mitgliedern zutragen. Diese Kosten werden wie folgend ermittelt:
• Jahresverbrauchin kWh und Verbrauchspreis
Festgestellter eigener Verbrauch multipliziert mit den
tatsächlichen Kosten je kWh
• Grundpreis (Gesamtaufwand geteilt durch 245 Gärten)
Anteil am Grundpreis des Stromlieferanten
Anteil an den Ausgaben für den Strom der Anlage (Allgemeinstrom)
Anteil für die sonstigen Aufwendungen der Elektrogemeinschaft
6.2. Zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Elektrogemeinschaft ist eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Aufwendungen zu leisten. Diese wird zusammen mit den tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt und sind zu dem vorgegeben Termin zu zahlen.
6.3. Nach erfolgloser Mahnung und einer weiteren Frist von 1 Monat wird bei Nichtbezahlen der Rechnung oder bei mutwilliger Beschädigung der Stromanlagen die Stromzufuhr kostenpflichtig gesperrt. Ein erneutes Öffnen erfolgt erst nach Begleichen sämtlicher Kosten. DieArbeitskosten betragen 30,00 € pro angefangener Stunde.
6.4. Die Stromzufuhr ist außerdem zu sperren, wenn das Mitglied
das Ablesen des Stromverbrauchs der beauftragten Person nicht ermöglicht.
6.5. Das Ablesen der Stromzähler erfolgt im zeitlichen Einvernehmen mit dem Anlagenausschuss der Kleingartenanlage durch die Gruppenwarte. Der Termin wird rechtzeitig bekanntgegeben.
7. Revision
7.1. Von der Hauptversammlung ist ein Revisor zu wählen.
Von diesem ist der Kassen- und Rechnungsabschluss für das abgelaufene Jahr sowie sämtliche Buchungs- und Kassenunterlagen zu prüfen. Der Revisor erstattet in der Hauptversammlung Bericht
.
8. Inkrafttreten
8.1. Die Richtlinien treten entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung vom 14.5.2005 mit sofortiger Wirkung in Kraft.